BGBl. II Nr. 354/2022
Pfandbrief-Berichtsverordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Berichte zum Pfandbriefgesetz (Pfandbrief-Berichtsverordnung – PB-BV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Inkrafttreten
Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für die erstmaligen, auf das Kalenderjahr 2022 bezogenen Berichte gilt abweichend von Paragraph 2, Absatz 2 und 3, dass diese spätestens bis zum letzten Bankarbeitstag des März 2023 an die FMA zu übermitteln sind.