BGBl. II Nr. 377/2022
Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 19. September 2022, dass § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 17. April 1999 betreffend das Anschlagen und Aushängen von Druckwerken an öffentlichen Orten, Z S.268/1999, kundgemacht in der Grazer Zeitung, Amtsblatt für die Steiermark, Stück 15/1999, als gesetzwidrig aufgehoben wird
Kundmachung des Bundesministers für Inneres über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 19. September 2022, dass § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 17. April 1999 betreffend das Anschlagen und Aushängen von Druckwerken an öffentlichen Orten, Z S.268/1999, kundgemacht in der Grazer Zeitung, Amtsblatt für die Steiermark, Stück 15/1999, als gesetzwidrig aufgehoben wird
Änderungen durch diese Kundmachung
VfGH-Ausspruch, dass § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 17. April 1999 als gesetzwidrig aufgehoben wird
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. September 2022, V 183/2021-14, dem Bundesminister für Inneres zugestellt am 3. Oktober 2022, erkannt, dass Paragraph eins, Absatz eins und 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 17. April 1999 betreffend das Anschlagen und Aushängen von Druckwerken an öffentlichen Orten, Z S.268 aus 1999,, kundgemacht in der Grazer Zeitung, Amtsblatt für die Steiermark, Stück 15 aus 1999,, als gesetzwidrig aufgehoben wird.