Absatz eins,Antragstellungen auf Abfrage von Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, über für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen sind ausschließlich durch beim ZIS-Portal für einen Abfrageberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, legitimierte Zugangsberechtigte (Paragraph 10,) zulässig. Bei der Antragstellung ist durch geeignete Angaben oder Unterlagen glaubhaft zu machen, dass der Abfrageberechtigte nach Paragraph 9, Absatz 2, beabsichtigt, im Abfragegebiet die Möglichkeit einer Mitbenutzung gemäß Paragraph 60, TKG 2021 zu prüfen. Dabei sind jedenfalls
- Ziffer einsdas Vorhaben zu beschreiben, im Rahmen dessen eine Mitbenutzung angestrebt wird,
- Ziffer 2das Gebiet anzugeben, in dem eine Mitbenutzung beabsichtigt ist (Abfragegebiet); der höchstzulässige Umfang des Abfragegebiets beträgt 420 Rasterzellen in beliebig kombinierbaren quadratischen Rastergrößen von 100 (regionalstatistischer Raster ETRS-LAEA 100m der Statistik Austria), 500, 1 000 oder 5 000 Metern und
- Ziffer 3der beabsichtigte Zeitplan bekanntzugeben.