Absatz eins,Die RTR-GmbH hat die Meldeverpflichteten gemäß Paragraph eins,, deren Daten gemäß Paragraph 13, einem Antragsteller zugänglich gemacht wurden, unverzüglich nach der Zugänglichmachung über die Identität des Antragstellers und über das Abfragegebiet gemäß Paragraph 13, Absatz eins,, in dem Informationen über Infrastrukturen zugänglich gemacht wurden, zu verständigen.
BGBl. II Nr. 391/2022
ZIS-V 2022
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) über die Meldung und Abfrage von Daten und die Einsichtnahme in Daten bei der RTR-GmbH als Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten – ZIS-V 2022
Änderungen durch diese Kundmachung
Meldung und Abfrage von Daten und die Einsichtnahme in Daten bei der RTR-GmbH als Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten (ZIS-V 2022)
neu
§ 0↗RIS↗
§ 14neu
Verständigung der Betroffenen und Abruf von Daten
Paragraph 14,
- Absatz 2,Die RTR-GmbH hat die Verständigung gemäß Absatz eins, an die E-Mail-Adresse zu richten, die im ZIS-Portal bei dem Benutzer hinterlegt ist, der die zugänglich gemachten Informationen gemeldet hat. Meldeverpflichtete gemäß Paragraph eins, können der RTR-GmbH abweichende oder zusätzliche E-Mail-Adressen bekannt geben, an die Verständigungen gemäß Absatz eins, gerichtet werden sollen.
- Absatz 3,Meldeverpflichtete gemäß Paragraph eins,, die über eine Abfrageberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, oder Absatz 3, verfügen, können durch gemäß Paragraph 10, legitimierte Zugangsberechtigte die gemäß Paragraph 13, Absatz 3, zugänglich gemachten Plandarstellungen der eigenen Infrastrukturen oder Bauvorhaben am ZIS-Portal abrufen.