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BGBl. II Nr. 391/2022

kundgemacht 21.10.2022 RIS↗
ZIS-V 2022
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) über die Meldung und Abfrage von Daten und die Einsichtnahme in Daten bei der RTR-GmbH als Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten – ZIS-V 2022
Kundmachung BGBl. II Nr. 391/2022× zu ZIS-V 2022×

Änderungen durch diese Kundmachung

Meldung und Abfrage von Daten und die Einsichtnahme in Daten bei der RTR-GmbH als Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten (ZIS-V 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 12.12.2022 · idF BGBl. II Nr. 391/2022 § 3↗RIS↗

Meldepflichtige Infrastrukturen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Anlagen, Leitungen und sonstige Einrichtungen, wie beispielsweise
    1. Ziffer eins
      Übergabepunkte,
    2. Ziffer 2
      Leerrohre/Rohre,
    3. Ziffer 3
      Kontrollschächte,
    4. Ziffer 4
      Verteiler/Verteilerkästen,
    5. Ziffer 5
      Glasfaserkabel,
    6. Ziffer 6
      Trägerstrukturen oder
    7. Ziffer 7
      Antennen
    sind als im Sinne dieser Verordnung für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen an die RTR-GmbH zu melden.
  2. Absatz 2,Ausgenommen von der Verpflichtung nach Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      Rohre, Leitungen und andere Komponenten von Netzen, deren Zweck der Transport von gasförmigen oder flüssigen Medien oder von elektrischer Energie ist, sofern sie nicht tatsächlich für Zwecke von Kommunikationslinien genutzt werden und
    2. Ziffer 2
      Komponenten von Netzen, die für die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 98/83/EG über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden.