BGBl. II Nr. 393/2022
Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen gemäß § 45 Abs. 12 TKG 2021
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der eine Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen gemäß § 45 Abs. 12 TKG 2021 erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen
neu
§ 0↗RIS↗
§ 2neu
Amtsperiode
Paragraph 2,
Die Mitglieder sind für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt. Die Funktionsperiode endet durch Zeitablauf, durch eine Enthebung durch die Bundesregierung gemäß Paragraph 45, Absatz 9, TKG 2021 oder durch Tod.