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BGBl. II Nr. 393/2022

kundgemacht 21.10.2022 RIS↗
Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen gemäß § 45 Abs. 12 TKG 2021
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der eine Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen gemäß § 45 Abs. 12 TKG 2021 erlassen wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 393/2022× zu Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 22.10.2022 · idF BGBl. II Nr. 393/2022 § 9↗RIS↗

Geschäftsführung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Geschäftsführung des Fachbeirats Netzsicherheit obliegt gemäß Paragraph 45, Absatz 7, TKG 2021 der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH. Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um dem Fachbeirat Netzsicherheit die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen.
  2. Absatz 2,Bei Verhinderung des Vorsitzenden obliegt die Führung der laufenden Geschäfte durch das in Paragraph 8, Absatz 2, genannte Mitglied.
  3. Absatz 3,Die laufenden Geschäfte sind jene Erledigungen, die der Erfüllung der Tätigkeit des Fachbeirats Netzsicherheit dienen, wie insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die administrative Unterstützung des Vorsitzenden, insbesondere während der Sitzungen durch Protokollführung etc. und die Teilnahme an den Sitzungen des Fachbeirats Netzsicherheit;
    2. Ziffer 2
      die Vorbereitung von Gutachten oder sonstigen amtlichen Erledigungen;
    3. Ziffer 3
      die Durchführung des erforderlichen Schriftverkehrs;
    4. Ziffer 4
      die Ausfertigung der Beschlüsse, Gutachten und Wahrnehmungsberichte;
    5. Ziffer 5
      die Wahrnehmung sonstiger sich aus dieser Geschäftsordnung ergebender Aufgaben.