Absatz eins,Die Geschäftsführung des Fachbeirats Netzsicherheit obliegt gemäß Paragraph 45, Absatz 7, TKG 2021 der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH. Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um dem Fachbeirat Netzsicherheit die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen.
BGBl. II Nr. 393/2022
Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen gemäß § 45 Abs. 12 TKG 2021
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der eine Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen gemäß § 45 Abs. 12 TKG 2021 erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen
neu
§ 0↗RIS↗
§ 9neu
Geschäftsführung
Paragraph 9,
- Absatz 2,Bei Verhinderung des Vorsitzenden obliegt die Führung der laufenden Geschäfte durch das in Paragraph 8, Absatz 2, genannte Mitglied.
- Absatz 3,Die laufenden Geschäfte sind jene Erledigungen, die der Erfüllung der Tätigkeit des Fachbeirats Netzsicherheit dienen, wie insbesondere:
- Ziffer einsdie administrative Unterstützung des Vorsitzenden, insbesondere während der Sitzungen durch Protokollführung etc. und die Teilnahme an den Sitzungen des Fachbeirats Netzsicherheit;
- Ziffer 2die Vorbereitung von Gutachten oder sonstigen amtlichen Erledigungen;
- Ziffer 3die Durchführung des erforderlichen Schriftverkehrs;
- Ziffer 4die Ausfertigung der Beschlüsse, Gutachten und Wahrnehmungsberichte;
- Ziffer 5die Wahrnehmung sonstiger sich aus dieser Geschäftsordnung ergebender Aufgaben.