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BGBl. II Nr. 453/2022

kundgemacht 13.12.2022 RIS↗
Rundfunkanzeigeverordnung
Verordnung der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria), mit der die elektronische Form der Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen von Rundfunkübertragungsdiensten festgelegt wird (Rundfunkanzeigeverordnung – RFA-V)
Kundmachung BGBl. II Nr. 453/2022× zu RFA-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rundfunkanzeigeverordnung (RFA-V) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2023 · idF BGBl. II Nr. 453/2022 § 2↗RIS↗

Elektronisches Format

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die unter die Anzeigepflicht fallenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sowie Änderungen derselben sind per E-Mail an die E-Mail-Adresse anzeige.rundfunk@rtr.at zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Betreff des E-Mails hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name des Anbieters,
    2. Ziffer 2
      den Hinweis, dass es sich um eine Anzeige nach Paragraph 133, Absatz eins, TKG 2021 handelt,
    3. Ziffer 3
      Angaben dazu, ob es sich um eine Neuanzeige oder eine Änderungsanzeige handelt.
  3. Absatz 3,Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sind als PDF-Dokument im Anhang des E-Mails zu übermitteln. Die übermittelten Dokumente haben alle für die Darstellung notwendigen Inhalte zu enthalten, ein Nachladen von externen Datenströmen ist unzulässig. Der Dokumenteninhalt muss orts- und systemunabhängig darstellbar sein.
  4. Absatz 4,Bei Änderungsanzeigen sind die anzeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen in einem PDF-Dokument zu übermitteln und die geänderten Bestimmungen im Änderungsmodus darzustellen oder anderweitig deutlich und nachvollziehbar kenntlich zu machen. Darüber hinaus ist ein weiteres PDF-Dokument mit jener Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen, die der Anbieter im Geschäftsverkehr zu verwenden beabsichtigt, zu übermitteln.