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BGBl. II Nr. 454/2022

kundgemacht 13.12.2022 RIS↗
Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH), mit der Richtsätze für die Abgeltung der Wertminderung von Liegenschaften und Objekten durch Leitungsrechte und Standortrechte festgelegt werden – Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022 (WR-V 2022)
Kundmachung BGBl. II Nr. 454/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022 (WR-V 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 14.12.2022 · idF BGBl. II Nr. 454/2022 § 3↗RIS↗

Allgemeine Regelungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Richtsätze gemäß Paragraphen 5 bis 11 sind zur Abgeltung der Wertminderung der in Anspruch genommenen Liegenschaften, Gebäude oder Objekte einmalig an den Belasteten zu leisten.
  2. Absatz 2,Die Richtsätze gemäß Paragraphen 4 bis 11 umfassen ausschließlich die Wertminderung der in Anspruch genommenen Liegenschaften, Gebäude oder Objekte. Gegebenenfalls darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche des Belasteten, wie zB Schadenersatzansprüche, Ansprüche wegen Ertragsausfalls, Flurschäden oder der Ersatz tatsächlich getragenen Aufwands, bleiben unberührt.