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BGBl. II Nr. 455/2022

kundgemacht 13.12.2022 RIS↗
Kryptowährungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Ermittlung der Steuerdaten von Kryptowährungen (Kryptowährungsverordnung – KryptowährungsVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 455/2022× zu KryptowährungsVO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kryptowährungsverordnung (KryptowährungsVO) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2023 · idF BGBl. II Nr. 455/2022 § 2↗RIS↗

Gleitender Durchschnittspreis

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bei allen auf einer Kryptowährungsadresse befindlichen Einheiten derselben Kryptowährungen ist sowohl für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges als auch im Rahmen der Veranlagung bei Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge der gleitende Durchschnittspreis in Euro als Anschaffungskosten anzusetzen. Werden die Kryptowährungen auf einer Kryptowährungswallet verwahrt, ist der gleitende Durchschnittspreis für alle auf einer Kryptowährungswallet befindlichen Einheiten derselben Kryptowährung anzusetzen; die durch den Abzugsverpflichteten gewählte Bezugsgröße (Kryptowährungsadresse oder Kryptowährungswallet) ist stets auch für die Veranlagung maßgeblich.
  2. Absatz 2,Nach Paragraph 93, Absatz 4 a, Ziffer 2, EStG 1988 angesetzte Anschaffungskosten fließen nicht in den gleitenden Durchschnittspreis ein.
  3. Absatz 3,Bei Veräußerung von auf derselben Kryptowährungsadresse bzw. Kryptowährungswallet befindlichen Kryptowährungen gelten im Zweifel Kryptowährungen nach Absatz 2, als zuerst veräußert.