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BGBl. II Nr. 455/2022

kundgemacht 13.12.2022 RIS↗
Kryptowährungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Ermittlung der Steuerdaten von Kryptowährungen (Kryptowährungsverordnung – KryptowährungsVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 455/2022× zu KryptowährungsVO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kryptowährungsverordnung (KryptowährungsVO) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.2023 · idF BGBl. II Nr. 455/2022 § 3↗RIS↗

Altbestand

Paragraph 3,

Befinden sich auf einer Kryptowährungsadresse bzw. Kryptowährungswallet Einheiten derselben Kryptowährung, wobei nicht alle nach dem 28. Februar 2021 angeschafft worden sind (Altbestand), gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Der Steuerpflichtige kann wählen, welche Einheiten der Kryptowährung zuerst veräußert bzw. übertragen werden, oder den Abzugsverpflichteten dazu ermächtigen.
  2. Ziffer 2
    Im Zweifel gilt die früher erworbene Einheit der Kryptowährung als zuerst veräußert bzw. übertragen.
  3. Ziffer 3
    Eine im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzuges vorgenommene Reihung ist stets auch für die Veranlagung maßgeblich.