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BGBl. II Nr. 455/2022

kundgemacht 13.12.2022 RIS↗
Kryptowährungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Ermittlung der Steuerdaten von Kryptowährungen (Kryptowährungsverordnung – KryptowährungsVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 455/2022× zu KryptowährungsVO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kryptowährungsverordnung (KryptowährungsVO) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.01.2023 · idF BGBl. II Nr. 455/2022 § 6↗RIS↗

Begriffsbestimmungen

Paragraph 6,

Für Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

  1. Ziffer eins
    „Kryptowährungsadresse“: eine eindeutige Kennung, die ein mögliches Ziel für eine Kryptowährungstransaktion darstellt.
  2. Ziffer 2
    „Kryptowährungswallet“: ein Dienst oder eine Applikation, die eine oder mehrere Kryptowährungsadressen als Einheit verwaltet, wobei keine standardisierte Auslesungsmöglichkeit der einzelnen Kryptowährungsadressen vorgesehen ist.
  3. Ziffer 3
    „Kryptowährungsbörse“: ein Dienstleister, der den Tausch von Kryptowährungen in gesetzlich anerkannte Zahlungsmittel und umgekehrt bzw. in andere Kryptowährungen anbietet, wobei Käufer und Verkäufer der Kryptowährungen unter den Grundsätzen von Angebot und Nachfrage unmittelbar miteinander kontrahieren.
  4. Ziffer 4
    „Kryptowährungshändler“: ein Dienstleister, der den Tausch von Kryptowährungen in gesetzlich anerkannte Zahlungsmittel und umgekehrt bzw. in andere Kryptowährungen anbietet, wobei Käufer und Verkäufer der Kryptowährungen direkt mit dem Kryptowährungshändler kontrahieren.