Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 464/2022

kundgemacht 15.12.2022 RIS↗
Frauenförderungsplan für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend den Frauenförderungsplan für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (FFP BMBWF 2022)
Kundmachung BGBl. II Nr. 464/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (FFP BMBWF 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.12.2022 · idF BGBl. II Nr. 464/2022 § 10↗RIS↗

Einbindung in Personalauswahlverfahren

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist gemäß Paragraph 29, B-GlBG in Verbindung mit Paragraph 31, B-GlBG in Personalauswahlverfahren einzubinden.
  2. Absatz 2,Der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sind vor der Ausschreibung von Funktionen der Ausschreibungstext zeitgleich mit der Information der Personalvertretung in automatisierter Form mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Der Akt über die Ausschreibung von Funktionen in der Zentralstelle ist der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe vor Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Stellungnahme vorzuschreiben.
  4. Absatz 4,Vor der Besetzung sämtlicher Funktionen in der Zentralstelle sind der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen folgende Unterlagen mit angemessenem zeitlichem Vorlauf mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen:
    1. Ziffer eins
      Besetzung der Begutachtungskommission,
    2. Ziffer 2
      Bewerbungen,
    3. Ziffer 3
      Gutachten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AusG inklusive der Reihung der Bewerberinnen und Bewerber einschließlich deren Beurteilung sowie
    4. Ziffer 4
      Auswahlentscheidung.
  5. Absatz 5,Vor der Besetzung von Funktionen im Bereich der nachgeordneten Dienststellen, die dem AusG unterliegen, sind der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen mit angemessenem zeitlichem Vorlauf folgende Unterlagen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen:
    1. Ziffer eins
      Ausschreibungstext zeitgleich mit der Information an die Personalvertretung,
    2. Ziffer 2
      Besetzung der Begutachtungskommission,
    3. Ziffer 3
      Bewerbungen,
    4. Ziffer 4
      Gutachten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AusG inklusive der Reihung der Bewerberinnen und Bewerber einschließlich deren Beurteilung sowie
    5. Ziffer 5
      Auswahlentscheidung.
    Weiters ist der Ernennungs- und Bestellungsakt der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen vor Erledigung zur Stellungnahme sowie vor Hinterlegung vorzuschreiben. Auf Wunsch der oder des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen bzw. der oder dem von ihr oder ihm namhaft gemachten Bediensteten ist deren oder dessen Stellungnahme dem Gutachten unter Verschluss anzuschließen.