Absatz eins,Gemäß diesem Abkommen findet kein Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien statt.
BGBl. III Nr. 100/2022
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5
- Absatz 2,Für gemeinsame Projekte gemäß Artikel 3 Ziffer 2, übernimmt jede Vertragspartei für die von ihr entsandten Personen die Reise- und Aufenthaltskosten.
- Absatz 3,Die entsendende Vertragspartei stellt sicher, dass die entsandten Personen über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen.