Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 100/2022

kundgemacht 20.07.2022 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 100/2022× zu Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Brasilien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Brasilien) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.08.2022 · idF BGBl. III Nr. 100/2022 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

  1. Absatz eins,Gemäß diesem Abkommen findet kein Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien statt.
  2. Absatz 2,Für gemeinsame Projekte gemäß Artikel 3 Ziffer 2, übernimmt jede Vertragspartei für die von ihr entsandten Personen die Reise- und Aufenthaltskosten.
  3. Absatz 3,Die entsendende Vertragspartei stellt sicher, dass die entsandten Personen über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen.