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BGBl. III Nr. 100/2022

kundgemacht 20.07.2022 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 100/2022× zu Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Brasilien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Brasilien) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.08.2022 · idF BGBl. III Nr. 100/2022 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

  1. Absatz eins,Zur Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission für wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit ein, im Folgenden Gemischte Kommission genannt.
  2. Absatz 2,Die Aufgaben der Gemischten Kommission sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Beratung über grundsätzliche Fragen der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit;
    2. Ziffer 2
      Entscheidung über ein mehrjähriges Arbeitsprogramm und Diskussion und Vereinbarung der Gebiete und Formen der Kooperationsmaßnahmen gemäß Artikel 3;
    3. Ziffer 3
      Monitoring der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens.
  3. Absatz 3,Die Gemischte Kommission kann gemäß Artikel 3 Ziffer 4, bei Bedarf Arbeitsgruppen für konkrete Bereiche der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit einsetzen sowie externe Expertinnen und Experten zu ihren Tagungen beiziehen.
  4. Absatz 4,Die Gemischte Kommission tritt abwechselnd in Österreich und in Brasilien zu einem zwischen den beiden Vertragsstaaten vereinbarten Termin zusammen. Sitzungen und Entscheidungen können im Wege der elektronischen Kommunikation abgehalten bzw. getroffen werden.
  5. Absatz 5,Die Arbeitssprache der Gemischten Kommission ist Englisch