Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 100/2022

kundgemacht 20.07.2022 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 100/2022× zu Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Brasilien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Brasilien) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.08.2022 · idF BGBl. III Nr. 100/2022 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Der Schutz des geistigen Eigentums, das aus gemeinsamen Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens entsteht, unterliegt sowohl den jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften als auch den internationalen Abkommen über den Schutz des geistigen Eigentums, die für die Vertragsparteien in Geltung stehen.