Teilnahme an Sportveranstaltungen, die von der anderen Vertragspartei organisiert werden;
BGBl. III Nr. 148/2022
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea über die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Kunst, Sport, Frauen, Jugend und Tourismus
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea über die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Kunst, Sport, Frauen, Jugend und Tourismus
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Kunst, Sport, Frauen, Jugend und Tourismus (Korea/R)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel 3
Sport
Die Vertragsparteien ermutigen zu freundschaftlichen Beziehungen im Bereich des Sports durch folgende Maßnahmen:
- Litera a
- Litera bZusammenarbeit zwischen Sportorganisationen und –einrichtungen;
- Litera cAustausch von Athletinnen und Athleten, Trainerinnen und Trainern sowie Expertinnen und Experten; und
- Litera djede andere Form der Zusammenarbeit, die von den Vertragsparteien vereinbart werden kann.