Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 14/2022

kundgemacht 07.02.2022 RIS↗Parlament↗
Protokoll zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht betreffend die vorläufige Anwendung
Protokoll zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht betreffend die vorläufige Anwendung
Kundmachung BGBl. III Nr. 14/2022× zu Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (Protokoll)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (Protokoll) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 19.01.2022 · idF BGBl. III Nr. 14/2022 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2 – Unterzeichnung und Zustimmung, gebunden zu sein

  1. Absatz eins,Dieses Protokoll liegt ab 1. Oktober 2015 für jeden Unterzeichnerstaat des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht zur Unterzeichnung auf.
  2. Absatz 2,Die Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, kann unbeschadet des Absatzes 3 und des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b ausgedrückt werden, indem es
    1. Litera a
      unterzeichnet wird oder
    2. Litera b
      vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet und später ratifiziert, angenommen oder genehmigt wird.
  3. Absatz 3,Die Zustimmung, durch die vorläufige Anwendung der in Artikel 1 genannten Artikel des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht gebunden zu sein, kann durch eine einseitige Erklärung ausgedrückt werden.
  4. Absatz 4,Die Urkunden über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder die in Absatz 3 genannte einseitige Erklärung wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, im Folgenden als „Verwahrer“ bezeichnet, hinterlegt.