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BGBl. III Nr. 163/2022

kundgemacht 20.10.2022 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 163/2022× zu Rahmenabkommen EU – Australien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen EU – Australien neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 21.10.2022 · idF BGBl. III Nr. 163/2022 Art. 14↗RIS↗

TITEL römisch vier
ZUSAMMENARBEIT IN WIRTSCHAFTS- UND HANDELSPOLITISCHEN FRAGEN

ARTIKEL 14

Wirtschaftspolitischer Dialog

Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog zwischen ihren Behörden aufrechtzuerhalten und den Informations- und Erfahrungsaustausch über ihre makroökonomische Politik und ihre makroökonomischen Trends zu fördern, einschließlich des Informationsaustauschs über die Koordinierung der Wirtschaftspolitik im Rahmen der regionalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit und Integration.