Absatz eins,Die Vertragsparteien fördern engere Beziehungen zwischen Unternehmen und stärken die Beziehungen zwischen Regierungen und Unternehmen durch wechselseitige Besuche und Maßnahmen unter Beteiligung von Unternehmen, einschließlich im ASEM-Kontext.
BGBl. III Nr. 163/2022
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 29neu
ARTIKEL 29
Unternehmenszusammenarbeit
- Absatz 2,Diese Zusammenarbeit zielt insbesondere auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ab. Diese Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes umfassen:
- Litera aFörderung des Technologietransfers,
- Litera bAustausch bewährter Methoden für den Zugang zu Finanzmitteln,
- Litera cFörderung der sozialen Verantwortung und Rechenschaftspflicht von Unternehmen und
- Litera dAusbau der Zusammenarbeit in den Bereichen Normen und Konformitätsbewertung.
- Absatz 3,Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen ihren einschlägigen Handels- und Investitionsförderungsagenturen zu erleichtern und auszubauen.