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BGBl. III Nr. 163/2022

kundgemacht 20.10.2022 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 163/2022× zu Rahmenabkommen EU – Australien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen EU – Australien neu § 0↗RIS↗
Art. 29neu
in Kraft ab 21.10.2022 · idF BGBl. III Nr. 163/2022 Art. 29↗RIS↗

ARTIKEL 29

Unternehmenszusammenarbeit

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien fördern engere Beziehungen zwischen Unternehmen und stärken die Beziehungen zwischen Regierungen und Unternehmen durch wechselseitige Besuche und Maßnahmen unter Beteiligung von Unternehmen, einschließlich im ASEM-Kontext.
  2. Absatz 2,Diese Zusammenarbeit zielt insbesondere auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ab. Diese Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes umfassen:
    1. Litera a
      Förderung des Technologietransfers,
    2. Litera b
      Austausch bewährter Methoden für den Zugang zu Finanzmitteln,
    3. Litera c
      Förderung der sozialen Verantwortung und Rechenschaftspflicht von Unternehmen und
    4. Litera d
      Ausbau der Zusammenarbeit in den Bereichen Normen und Konformitätsbewertung.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen ihren einschlägigen Handels- und Investitionsförderungsagenturen zu erleichtern und auszubauen.