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BGBl. III Nr. 163/2022

kundgemacht 20.10.2022 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 163/2022× zu Rahmenabkommen EU – Australien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen EU – Australien neu § 0↗RIS↗
Art. 32neu
in Kraft ab 21.10.2022 · idF BGBl. III Nr. 163/2022 Art. 32↗RIS↗

TITEL römisch fünf
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH JUSTIZ, FREIHEIT UND SICHERHEIT

ARTIKEL 32

Rechtliche Zusammenarbeit

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die dem internationalen Privatrecht und der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen bei der Förderung eines Umfelds zukommt, das den internationalen Handel, internationale Investitionen und die Mobilität der Menschen erleichtert. Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit unter anderem durch die Aushandlung, Ratifizierung und Durchführung internationaler Übereinkünfte wie derjenigen zu intensivieren, die im Rahmen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht angenommen wurden.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien kommen überein, die schiedsgerichtliche Beilegung internationaler zivilrechtlicher und privater handelsrechtlicher Streitigkeiten gegebenenfalls im Einklang mit den geltenden internationalen Instrumenten zu erleichtern und zu unterstützen.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verstärken die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit bei der Rechtshilfe auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Instrumente. Dies würde gegebenenfalls den Beitritt zu und die Durchführung von einschlägigen Instrumenten der Vereinten Nationen einschließen. Dazu könnten gegebenenfalls auch die Unterstützung der einschlägigen Instrumente des Europarats und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen australischen Behörden und Eurojust gehören.