Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 163/2022

kundgemacht 20.10.2022 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 163/2022× zu Rahmenabkommen EU – Australien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen EU – Australien neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 21.10.2022 · idF BGBl. III Nr. 163/2022 Art. 4↗RIS↗

ARTIKEL 4

Bekenntnis zu den Grundsätzen der Demokratie, zu den Menschenrechten und zur Rechtsstaatlichkeit

Die Vertragsparteien kommen überein,

  1. Litera a
    Kerngrundsätze im Bereich der demokratischen Werte, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit zu fördern, einschließlich in multilateralen Gremien,
  2. Litera b
    gegebenenfalls zusammenzuarbeiten und sich abzustimmen, auch mit Drittländern, um praktische Fortschritte bei den Grundsätzen der Demokratie, den Menschenrechten und der Rechtsstaatlichkeit zu erreichen, und
  3. Litera c
    eine stärkere Mitwirkung der Vertragsparteien an den Bemühungen um Demokratieförderung der jeweils anderen Seite zu unterstützen, unter anderem durch die Erleichterung der Teilnahme an Wahlbeobachtungsmissionen.