Absatz eins,Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, die natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt als Grundlage für die Entwicklung der heutigen und künftiger Generationen zu schützen, zu erhalten und nachhaltig zu bewirtschaften.
BGBl. III Nr. 163/2022
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 45neu
TITEL römisch acht
ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN NACHHALTIGE ENTWICKLUNG, ENERGIE UND VERKEHR
ARTIKEL 45
Umwelt und natürliche Ressourcen
- Absatz 2,Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt und zur Berücksichtigung umweltpolitischer Belange in allen Bereichen der Zusammenarbeit, auch in einem internationalen und regionalen Kontext, insbesondere im Hinblick auf
- Litera aFührung eines Umweltdialogs auf hoher Ebene,
- Litera bBeteiligung an und Umsetzung von multilateralen Umweltübereinkommen und gegebenenfalls Förderung von Gemeinsamkeiten zwischen den Vertragsparteien in Umweltfragen, einschließlich des Engagements in multilateralen Foren,
- Litera cFörderung des Zugangs zu und der nachhaltigen Nutzung von genetischen Ressourcen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und den in diesem Bereich geltenden internationalen Verträgen, die die Vertragsparteien ratifiziert haben beziehungsweise denen die Vertragsparteien beigetreten sind, und
- Litera dFörderung eines Austauschs von Informationen, Fachwissen und umweltschonenden Verfahren in Bereichen wie
- Litera iUm- und Durchsetzung von Umweltgesetzen und -vorschriften,
- Sub-Litera, i, iRessourceneffizienz, nachhaltiger Verbrauch und nachhaltige Produktion,
- iiiErhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt,
- Sub-Litera, i, vChemikalienmanagement und Abfallbewirtschaftung,
- Litera vWasserpolitik und
- Sub-Litera, v, iErhaltung der Küsten- und Meeresumwelt sowie Bekämpfung der Verschmutzung und der Degradation.