BGBl. III Nr. 163/2022
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 58neu
TITEL Х
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 58
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Vertragsparteien“ die Union oder ihre Mitgliedstaaten beziehungsweise die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten einerseits und Australien andererseits.