Absatz eins,Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die nachhaltige Entwicklung der Entwicklungsländer zu unterstützen, um die Armut zu mindern und einen Beitrag zu mehr Sicherheit, Gerechtigkeit und Wohlstand in der Welt zu leisten.
BGBl. III Nr. 98/2022
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 12neu
TITEL römisch drei
ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN GLOBALE ENTWICKLUNG UND HUMANITÄRE HILFE
ARTIKEL 12
Entwicklung
- Absatz 2,Die Vertragsparteien erkennen den Wert einer Zusammenarbeit an, die darauf abzielt, die Wirkung, die Reichweite und den Einfluss von Entwicklungsmaßnahmen zu steigern, einschließlich im Pazifikraum.
- Absatz 3,Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein,
- Litera aeinen Meinungsaustausch zu führen und gegebenenfalls ihre Standpunkte zu Entwicklungsfragen in regionalen und internationalen Gremien abzustimmen, um ein inklusives und nachhaltiges Wachstum zugunsten der menschlichen Entwicklung zu fördern und
- Litera bInformationen über ihre Entwicklungsprogramme auszutauschen und gegebenenfalls ihr Engagement in einzelnen Ländern zu koordinieren, um die Wirkung auf die nachhaltige Entwicklung und die Beseitigung der Armut zu steigern.