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BGBl. III Nr. 98/2022

kundgemacht 18.07.2022 RIS↗Parlament↗
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 98/2022× zu Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland×

Änderungen durch diese Kundmachung

Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 21.07.2022 · idF BGBl. III Nr. 98/2022 Art. 20↗RIS↗

ARTIKEL 20

Rohstoffe

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien werden auf Ersuchen einer Vertragspartei die Zusammenarbeit in Rohstofffragen im Rahmen des bilateralen Dialogs oder in den zuständigen plurilateralen Foren oder internationalen Institutionen verstärken. Diese Zusammenarbeit zielt insbesondere darauf ab, Handelshemmnisse für Rohstoffe zu beseitigen, einen regelbasierten globalen Rahmen für den Rohstoffhandel zu stärken und die Transparenz auf den globalen Rohstoffmärkten zu fördern.
  2. Absatz 2,Die Zusammenarbeit kann sich unter anderem auf folgende Themen erstrecken:
    1. Litera a
      Angebot und Nachfrage, bilaterale Handels- und Investitionsfragen sowie mit dem internationalen Handel verbundene Fragen,
    2. Litera b
      tarifäre und nichttarifäre Handelshemmnisse für Rohstoffgüter und damit zusammenhängende Dienstleistungen und Investitionen,
    3. Litera c
      den jeweiligen Regulierungsrahmen der Vertragsparteien und
    4. Litera d
      bewährte Methoden für die nachhaltige Entwicklung der Bergbauindustrie, einschließlich in den Bereichen Mineralienpolitik, Raumplanung und Genehmigungsverfahren.