Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 98/2022

kundgemacht 18.07.2022 RIS↗Parlament↗
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 98/2022× zu Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland×

Änderungen durch diese Kundmachung

Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland neu § 0↗RIS↗
Art. 31neu
in Kraft ab 21.07.2022 · idF BGBl. III Nr. 98/2022 Art. 31↗RIS↗

ARTIKEL 31

Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, bei der Verhütung und Bekämpfung der transnationalen organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- und Finanzkriminalität, der Korruption sowie der Nachahmung und illegaler Geschäfte zusammenzuarbeiten, indem sie ihre bestehenden beiderseitigen internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich, unter anderem die Verpflichtungen hinsichtlich der wirksamen Zusammenarbeit bei der Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Korruptionsdelikten stammen, in vollem Umfang erfüllen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien fördern die Durchführung des am 15. November 2000 angenommenen Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien fördern zudem die Durchführung des am 31. Oktober 2002 angenommenen Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Transparenz und der Beteiligung der Zivilgesellschaft.