Absatz eins,Neuseeland stimmt zu, dass die diplomatischen und konsularischen Behörden eines in Neuseeland vertretenen Mitgliedstaats im Namen anderer Mitgliedstaaten, die dort nicht über eine erreichbare ständige Vertretung verfügen, in Neuseeland konsularischen Schutz ausüben können.
BGBl. III Nr. 98/2022
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 36neu
ARTIKEL 36
Konsularischer Schutz
- Absatz 2,Die Union und die Mitgliedstaaten stimmen zu, dass die diplomatischen und konsularischen Behörden Neuseelands konsularischen Schutz im Namen eines Drittstaates ausüben können und dass Drittstaaten konsularischen Schutz im Namen Neuseelands in der Union an Orten, an denen Neuseeland oder der betreffende Drittstaat über keine erreichbare ständige Vertretung verfügt, ausüben können.
- Absatz 3,Die Absätze 1 und 2 ermöglichen den Verzicht auf alle Anforderungen im Hinblick auf Notifizierung und Zustimmung, die anderenfalls anwendbar sein könnten.
- Absatz 4,Die Vertragsparteien kommen überein, einen Dialog über konsularische Angelegenheiten zwischen ihren jeweiligen zuständigen Behörden zu fördern.