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BGBl. III Nr. 98/2022

kundgemacht 18.07.2022 RIS↗Parlament↗
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 98/2022× zu Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland×

Änderungen durch diese Kundmachung

Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland neu § 0↗RIS↗
Art. 49neu
in Kraft ab 21.07.2022 · idF BGBl. III Nr. 98/2022 Art. 49↗RIS↗

ARTIKEL 49

Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit und den Dialog in den Bereichen Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft zu fördern.
  2. Absatz 2,Zu den Bereichen, in denen Maßnahmen in Erwägung gezogen werden können, zählen unter anderem die Agrarpolitik, die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums, die Struktur der landwirtschaftlichen Sektoren sowie geografische Angaben.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien kommen überein, in Bezug auf eine nachhaltige Forstwirtschaft und damit verbundene Maßnahmen und Vorschriften, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels, sowie bei der Förderung einer verantwortungsvollen Politikgestaltung im Forstsektor auf nationaler und internationaler Ebene zusammenzuarbeiten.