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BGBl. III Nr. 98/2022

kundgemacht 18.07.2022 RIS↗Parlament↗
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 98/2022× zu Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland×

Änderungen durch diese Kundmachung

Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland neu § 0↗RIS↗
Art. 57neu
in Kraft ab 21.07.2022 · idF BGBl. III Nr. 98/2022 Art. 57↗RIS↗

ARTIKEL 57

Änderung

Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Solche Änderungen treten zu dem jeweils von den Vertragspartien vereinbarten Zeitpunkt in Kraft.