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BGBl. III Nr. 9/2022

kundgemacht 28.01.2022 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Panama
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Panama
Kundmachung BGBl. III Nr. 9/2022× zu Luftverkehrsabkommen (Panama)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Panama) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.03.2022 · idF BGBl. III Nr. 9/2022 Art. 9↗RIS↗

ARTIKEL 9

ANERKENNUNG VON ZERTIFIKATEN UND LIZENZEN

  1. Ziffer eins
    Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Lizenzen, die gemäß den Gesetzen und Vorschriften einer Vertragspartei, einschließlich bei der Republik Österreich der Gesetze und Vorschriften der Europäischen Union, ausgestellt oder bestätigt wurden und noch in Kraft sind, werden von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Dienstleistungen als gültig anerkannt, immer insofern diese Zertifikate oder Lizenzen nach Mindeststandards ausgestellt oder bestätigt wurden, die den im Rahmen des Chicagoer Abkommens festgelegten oder strengeren entsprechen.
  2. Ziffer 2
    Absatz 1) gilt auch für eine von der Republik Österreich namhaftgemachte Fluggesellschaft, deren behördliche Aufsicht von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgeübt und aufrechterhalten wird.
  3. Ziffer 3
    Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihrem eigenen Hoheitsgebiet Befähigungszeugnissen und Lizenzen, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei oder einem anderen Staat erteilt oder bestätigt wurden, die Anerkennung zu verweigern.