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BGBl. I Nr. 100/2023

kundgemacht 20.07.2023 RIS↗Parlament↗
Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2023
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch im Bereich der Korruptionsbekämpfung, das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, die Nationalrats-Wahlordnung 1992 und die Europawahlordnung geändert werden (Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2023 – KorrStrÄG 2023)
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 29 § 0↗RIS↗
§ 261geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
in Kraft 01.04.2012 – 31.08.2023 · idF BGBl. I Nr. 12/2012 · danach: BGBl. I Nr. 100/2023 § 261↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2023 · idF BGBl. I Nr. 100/2023 § 261↗RIS↗
Achtzehnter Abschnitt
Strafbare Handlungen bei Wahlen und Volksabstimmungen; Mandatskauf
Geltungsbereich
§ 261.
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, für die Wahl des Bundespräsidenten, für die Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, für die allgemeinen und unmittelbaren Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde, für die Wahl zum Europäischen Parlament sowie für Volksabstimmungen.
(2) Einer Wahl oder Volksabstimmung steht eine Volksbefragung, das Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder einer Unterstützungserklärung für einen Wahlvorschlag, das Verfahren für ein Volksbegehren und die Abgabe einer Unterstützungsbekundung für eine Europäische Bürgerinitiative gleich.
Anmerkung
ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 153/1998; Art. 2, BGBl. I Nr. 100/2023
Schlagworte
Parlament, Kammern, Gemeinderat, Nationalrat, Bundesrat, Landtag