Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 105/2023

kundgemacht 21.07.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Freiwilligengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Freiwilligengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 105/2023× zu FreiwG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Freiwilligengesetz (FreiwG) 3393 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 2 Z 1, Z 2
in Kraft 01.01.2016 – 31.08.2023 · idF BGBl. I Nr. 144/2015 · danach: BGBl. I Nr. 105/2023 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2023 · idF BGBl. I Nr. 105/2023 § 1↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Ziele
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz regelt Rahmenbedingungen für formelle freiwillige Tätigkeiten im Interesse der Allgemeinheit mit der Zielsetzung, solche Tätigkeiten zu unterstützen und die Teilnahme zu fördern. Damit sollen der Zusammenhalt zwischen den sozialen Gruppen, den Generationen und Kulturen sowie die gesellschaftliche und soziale Verantwortung gestärkt werden.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele sieht dieses Bundesgesetz vor:
1. Förderungen von Freiwilligenorganisationen, einen Freiwilligenpass und, einen periodischen alle fünf Jahre zu erstellenden Freiwilligenbericht, eine Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich, Freiwilligenzentren, einen Staatspreis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement in Österreich sowie das Freiwilligenweb (Abschnitt 1),
2. die Einrichtung eines Freiwilligen Sozialjahres, eines Freiwilligen Umweltschutzjahres, eines Gedenkdienstes, eines Friedens- und Sozialdienstes im Ausland und eines Freiwilligen Integrationsjahres sowie die rechtliche Absicherung der Teilnehmenden (Abschnitte 2, 3 und 4),
3. die Einrichtung eines Österreichischen Freiwilligenrates (Abschnitt 5),
… 3 unveränderte Absätze
4. die Einrichtung eines Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement (Abschnitt 6).
Schlagworte
Friedensdienst