Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 105/2023

kundgemacht 21.07.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Freiwilligengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Freiwilligengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 105/2023× zu FreiwG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Freiwilligengesetz (FreiwG) 3393 § 0↗RIS↗
§ 11geändertAbs 2; Abs 3
in Kraft 01.01.2020 – 31.08.2023 · idF BGBl. I Nr. 100/2018 · danach: BGBl. I Nr. 105/2023 § 11↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2023 · idF BGBl. I Nr. 105/2023 § 11↗RIS↗
Qualitätssicherung
§ 11.
(1) Die nach § 8 anerkannten Träger sind verpflichtet, eine regelmäßige Evaluierung insbesondere der fachlichen Anleitung und der pädagogischen Betreuung und Begleitung durch pädagogisch geschulte Kräfte in den Bereichen Reflexion, Persönlichkeitsbildung und fachspezifische Seminare und des praktischen Einsatzes durchzuführen.
(2) Die nach § 8 anerkannten Träger haben dem/der Bundesminister/in dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend alle drei Jahre – oder gegebenenfalls auch zusätzlich dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin auf ausdrückliche Aufforderung – schriftliche Berichte über die Durchführung und Evaluierung des Freiwilligen Sozialjahres, einschließlich der Anzahl der in den Einsatzstellen insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer/innen Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, vorzulegen.
(3) Für die Zwecke der Evaluierung des Freiwilligen Sozialjahres und der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger ist der Dachverband der Sozialversicherungsträger verpflichtet, dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend Bundeskanzleramt auf Anfrage, mindestens jedoch einmal jährlich, Anzahl, Alter, Geschlecht und Dauer des Einsatzes der Teilnehmer/innen Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr und deren Einsatzstelle im jeweiligen Bundesland, gegliedert nach Trägern, sowie die Gesamtanzahl der in der jeweiligen Einsatzstelle beschäftigten Arbeitnehmer/innen Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen bekannt zu geben.