BGBl. I Nr. 105/2023
Änderung des Freiwilligengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Freiwilligengesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16geändert
Haftungsbeschränkung
§ 16.
Die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, sind sowohl im Verhältnis zwischen dem Träger des Freiwilligen Sozialjahres und dem/der Teilnehmer/in dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin als auch zwischen dem Träger der Einsatzstelle und dem/der dem bzw. der in dieser Einsatzstelle tätigen Teilnehmer/in Teilnehmer bzw. Teilnehmerin sinngemäß anzuwenden.