BGBl. I Nr. 105/2023
Änderung des Freiwilligengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Freiwilligengesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17geändertAbs 1
Überwachung und Strafbestimmungen
§ 17.
(1) Die zur Wahrnehmung des ArbeitnehmerInnenschutzes Arbeitnehmer- bzw. Arbeitnehmerinnenschutzes berufenen Behörden haben festgestellte Verstöße gegen ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften Arbeitnehmer- bzw. Arbeitnehmerinnenschutzvorschriften unverzüglich dem jeweiligen Träger des Freiwilligen Sozialjahres zu berichten.
(2) Die Verletzung der den Rechtsträgern der Einsatzstelle in § 14 und § 15 auferlegten Pflichten bildet eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde
… 3 unveränderte Absätze
1. bei Übertretungen des § 14 mit einer Geldstrafe von bis zu 1 090 €,
2. bei Übertretung des § 15 nach den Strafbestimmungen des MSchG
zu bestrafen ist, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.