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BGBl. I Nr. 105/2023

kundgemacht 21.07.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Freiwilligengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Freiwilligengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 105/2023× zu FreiwG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Freiwilligengesetz (FreiwG) 3393 § 0↗RIS↗
§ 19geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 Z 2, Z 3, Z 4 (neu)
in Kraft 01.01.2020 – 31.08.2023 · idF BGBl. I Nr. 100/2018 · danach: BGBl. I Nr. 105/2023 § 19↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2023 · idF BGBl. I Nr. 105/2023 § 19↗RIS↗
Verwendung Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 19.
(1) Die nach § 8 anerkannten Träger und die Einsatzstellen und deren Träger dürfen folgende personenbezogene Daten: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und Adresse des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin am Freiwilligen Sozialjahr (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß Abs § 8 sowie der Vereinbarung nach § 12, Dauer des Freiwilligen Sozialjahres und Art der vom Teilnehmer bzw. 2 von der Teilnehmerin zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von anerkannten Trägern und Einsatzstellen und deren Rechtsträgern nur verwenden verarbeiten, wenn die Verwendung Verarbeitung der Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist.
(2) Die nach § 8 anerkannten Träger sind ermächtigt, an die in Abs. 3 genannten Empfänger folgende bzw. Empfängerinnen Daten gem. Abs. 1 zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern bzw. Empfängerinnen jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und Adresse des/der Teilnehmers/in am Freiwilligen Sozialjahr (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 8 sowie der Vereinbarung nach § 12, Dauer des Freiwilligen Sozialjahres und Art der vom/von der Teilnehmer/in zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von anerkannten Trägern und Einsatzstellen und deren Rechtsträgern.
(3) Die Empfänger der Daten sind:
1. die Einsatzstellen nach § 9 und deren Träger für die Vollziehung dieses Abschnittes,
2. der Dachverband der Sozialversicherungsträger für die Zwecke der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger und der Evaluierung nach § 11 Abs. 3 und die Träger der Sozialversicherung für die Zwecke der Sozialversicherung,
3. die Abgabenbehörden das Finanzamt Österreich für die Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967. sowie
4. der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Vollziehung des Klimatickets gemäß § 13a.