BGBl. I Nr. 105/2023
Änderung des Freiwilligengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Freiwilligengesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20geändert
Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte
§ 20.
Für Streitigkeiten zwischen Teilnehmer/innen Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr und dem anerkannten Träger (§ 8) sowie zwischen dem/der Teilnehmer/in dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin und der Einsatzstelle (§ 9) sind die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte, in Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig. Die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes für Arbeitsrechtssachen sind sinngemäß anzuwenden, der/die Teilnehmer/in der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin gilt diesbezüglich als Arbeitnehmer/in Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin, der anerkannte Träger und die Einsatzstelle als Arbeitgeber/in Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin.
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