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BGBl. I Nr. 105/2023

kundgemacht 21.07.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Freiwilligengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Freiwilligengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 105/2023× zu FreiwG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Freiwilligengesetz (FreiwG) 3393 § 0↗RIS↗
§ 23geändert
in Kraft 01.06.2012 – 31.08.2023 · idF BGBl. I Nr. 17/2012 · danach: BGBl. I Nr. 105/2023 § 23↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2023 · idF BGBl. I Nr. 105/2023 § 23↗RIS↗
Freiwilliges Umweltschutzjahr
§ 23.
Das Freiwillige Umweltschutzjahr gehört zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, ist im Interesse des Gemeinwohls und kann nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele des Freiwilligen Umweltschutzjahres sind insbesondere die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für Berufsfelder im Umwelt-, Natur- und Klimaschutz, die Berufsorientierung, die Stärkung der Kompetenzen im Umwelt- Natur- und Klimaschutzbereich und die Förderung des Engagements für Umweltschutz der Teilnehmer/innen Teilnehmenden.
Schlagworte
Umweltschutz, Naturschutz, Umweltschutzbereich