BGBl. I Nr. 105/2023
Änderung des Freiwilligengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Freiwilligengesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 40geändert
Zuständigkeit
§ 40.
Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubringen.