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BGBl. I Nr. 107/2023

kundgemacht 21.07.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 107/2023× zu BAK-G×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK-G) 610 § 0↗RIS↗
§ 7geändert
in Kraft 01.01.2010 – 21.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 72/2009 · danach: BGBl. I Nr. 107/2023 § 7↗RIS↗
in Kraft ab 22.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 107/2023 § 7↗RIS↗
Weisungen
§ 7.
Weisungen an das Bundesamt zur Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren sind schriftlich zu erteilen und zu begründen; Weisungen an das Bundesamt im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe sind überdies dem Beirat (§ 9a) zu übermitteln. Eine aus besonderen Gründen, insbesondere wegen Gefahr im Verzug, vorerst erteilte mündliche Weisung ist unverzüglich schriftlich nachzureichen.