Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 108/2023

kundgemacht 21.07.2023 RIS↗Parlament↗
GuKG-Novelle 2023
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Ärztegesetz 1998 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (GuKG-Novelle 2023)
Kundmachung BGBl. I Nr. 108/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) 110 § 0↗RIS↗
§ 44geändertAbs 1, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 2; Abs 3
in Kraft 01.09.2016 – 21.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 75/2016 · danach: BGBl. I Nr. 108/2023 § 44↗RIS↗
in Kraft 22.07.2023 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 108/2023 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016 § 44↗RIS↗
Verkürzte Ausbildung für Pflegeassistenten
§ 44.
(1) Personen, die einen Qualifikationsnachweis in der Pflegeassistenz oder Pflegefachassistenz gemäß diesem Bundesgesetz besitzen, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren.
1. eine Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz gemäß diesem Bundesgesetz besitzen und
2. die Pflegeassistenz in einem Dienstverhältnis durch zwei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben,
sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren.
(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert für Angehörige der Pflegeassistenz zwei Jahre und für Angehörige der Pflegefachassistenz mindestens 15 Monate und kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden. Die Ausbildung kann auch berufsbegleitend erfolgen. In diesem Fall ist sie innerhalb von höchstens vier Jahren abzuschließen.
(3) Die Ausbildung beinhaltet insbesondere die in § 42 angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der in der Pflegehilfeausbildung Pflegeassistenzausbildung bzw. Pflegefachassistenzausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2023
Schlagworte
Gesundheitspflege