Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 109/2023

kundgemacht 21.07.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Bundespflegegeldgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Landarbeitsgesetz 2021, das Arbeitslosensozialversicherungsgesetz 1977 und das Bundespflegegeldgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 109/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landarbeitsgesetz 2021 (LAG) 12 § 0↗RIS↗
§ 67geändertÜberschrift; Abs 1
in Kraft 01.07.2021 – 31.10.2023 · idF BGBl. I Nr. 78/2021 · danach: BGBl. I Nr. 109/2023 § 67↗RIS↗
in Kraft ab 01.11.2023 · idF BGBl. I Nr. 109/2023 § 67↗RIS↗
Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Sterbebegleitung und der Begleitung schwersterkrankter Kinder
§ 67.
(1) Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer kann ab Bekanntgabe einer in § 65 oder, § 66 oder § 66a vorgesehenen Maßnahme und bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden. Abweichend vom ersten Satz kann eine Kündigung oder Entlassung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt wurde.
(2) Das Gericht hat über eine Kündigung unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers zu entscheiden.
Schlagworte
Kündigungsschutz, Arbeitsgericht