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BGBl. I Nr. 111/2023

kundgemacht 21.07.2023 RIS↗Parlament↗
Wagniskapitalfondsgesetz sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011 und des Einkommensteuergesetzes 1988
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Wagniskapitalfonds erlassen (Wagniskapitalfondsgesetz – WKFG) und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 111/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wagniskapitalfondsgesetz (WKFG) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 22.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 111/2023 § 11↗RIS↗

Satzung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der satzungsmäßig festgelegte Unternehmensgegenstand der WK-AG muss auf die Anlage und die Verwaltung ihrer Mittel nach einer festgelegten Anlagestrategie unter Bedachtnahme auf die Risikostreuung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage entsprechend den Veranlagungsbestimmungen gemäß Paragraph 5,, Fondsbestimmungen gemäß Paragraph 16 und Pflichten gemäß den Paragraphen 24 bis 28 AIFMG zum Nutzen der Aktionäre beschränkt sein. Die Satzung muss die Bestellung eines AIFM zur alleinigen Verwaltung der Vermögenswerte der Gesellschaft bestimmen und die Selbstverwaltung ist auszuschließen.
  2. Absatz 2,Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals richtet sich nach Paragraph 7, AktG und muss zur Gänze geleistet sein.
  3. Absatz 3,Eine WK-AG, die Teilgesellschaftsvermögen bildet, hat in ihrer Satzung einen Hinweis aufzunehmen, dass für die Teilgesellschaftsvermögen besondere Fondsbestimmungen gelten.
  4. Absatz 4,Die Satzung der WK-AG, die Teilgesellschaftsvermögen bildet, kann vorsehen, dass ein Teilgesellschaftsvermögen durch Beschluss des Vorstandes und mit Zustimmung des Aufsichtsrates aufgelöst werden kann.
  5. Absatz 5,In allen Fällen, in denen die Satzung der WK-AG veröffentlicht, ausgehändigt oder in anderer Weise zur Verfügung gestellt wird, ist auf die jeweiligen Fondsbestimmungen gemäß Paragraph 16, zu verweisen und sind diese ebenfalls zu veröffentlichen, auszuhändigen oder in anderer Weise zur Verfügung zu stellen.