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BGBl. I Nr. 111/2023

kundgemacht 21.07.2023 RIS↗Parlament↗
Wagniskapitalfondsgesetz sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011 und des Einkommensteuergesetzes 1988
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Wagniskapitalfonds erlassen (Wagniskapitalfondsgesetz – WKFG) und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 111/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wagniskapitalfondsgesetz (WKFG) neu § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft ab 22.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 111/2023 § 21↗RIS↗

Aufsicht

Paragraph 21,

Die Aufsicht über die WK-AG und den AIFM auf Einhaltung dieses Bundesgesetzes obliegt der FMA. Sie hat dabei jeweils die Befugnisse gemäß Paragraph 56, Absatz eins und 2 AIFMG. Die FMA kann mit ausländischen Behörden zu Zwecken der Erfüllung von Aufgaben dieses Bundesgesetzes zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere auch den Informationsaustausch mit ausländischen Behörden. Auf diese Zusammenarbeit ist der 2. Abschnitt des 9. Teils des AIFMG anzuwenden.