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BGBl. I Nr. 111/2023

kundgemacht 21.07.2023 RIS↗Parlament↗
Wagniskapitalfondsgesetz sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011 und des Einkommensteuergesetzes 1988
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Wagniskapitalfonds erlassen (Wagniskapitalfondsgesetz – WKFG) und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 111/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wagniskapitalfondsgesetz (WKFG) neu § 0↗RIS↗
§ 23neu
in Kraft ab 22.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 111/2023 § 23↗RIS↗

Strafbestimmungen

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Wer die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (Paragraph 84, Absatz eins, AktG) verletzt, indem er
    1. Ziffer eins
      wiederholt den AIFM an der Erfüllung von dessen Verwaltungspflichten hindert und damit gegen Paragraph 15, Absatz 2, erster Satz verstößt, oder
    2. Ziffer 2
      unter erheblichem Verstoß gegen seine Überwachungspflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 2, fünfter Satz einem AIFM, der sich als nicht geeignet für die Verwaltung des WKF erwiesen hat, nicht die Verwaltung gemäß Paragraph 15, Absatz 5, kündigt und einen geeigneten AIFM bestellt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist dafür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer
    1. Ziffer eins
      gegen das Erfordernis einer Anzeige der Errichtung eines WKF gemäß Paragraph 4, Absatz 2, verstößt, oder
    2. Ziffer 2
      gegen Paragraph 22, verstößt, indem er den Bezeichnungsschutz verletzt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist dafür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.