Absatz eins,Wer die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (Paragraph 84, Absatz eins, AktG) verletzt, indem er
- Ziffer einswiederholt den AIFM an der Erfüllung von dessen Verwaltungspflichten hindert und damit gegen Paragraph 15, Absatz 2, erster Satz verstößt, oder
- Ziffer 2unter erheblichem Verstoß gegen seine Überwachungspflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 2, fünfter Satz einem AIFM, der sich als nicht geeignet für die Verwaltung des WKF erwiesen hat, nicht die Verwaltung gemäß Paragraph 15, Absatz 5, kündigt und einen geeigneten AIFM bestellt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist dafür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.