BGBl. I Nr. 115/2023
Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979, des Väter-Karenzgesetzes, des Urlaubsgesetzes, des Angestelltengesetzes, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Gleichbehandlungsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes 2021, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes sowie des Familienzeitbonusgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Urlaubsgesetz, das Angestelltengesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Gleichbehandlungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021, das Kinderbetreuungsgeldgesetz sowie das Familienzeitbonusgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 66geändert
Begleitung von schwersterkrankten Kindern
§ 66.
§ 65 ist auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Wahl-, Pflegekindern oder leiblichen Kindern der Ehegattin bzw. des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten) der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers anzuwenden. Abweichend von § 65 Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangt werden; bei einer Verlängerung der Maßnahme darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.
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