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BGBl. I Nr. 132/2023

kundgemacht 15.11.2023 RIS↗Parlament↗
Ehrenzeichengesetz und Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, das Bundes-Ehrenzeichen sowie das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst (Ehrenzeichengesetz – EhrenzeichenG) erlassen wird und das Militärauszeichnungsgesetz 2002 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 132/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Militärauszeichnungsgesetz 2002 (MAG 2002) 4 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 3
in Kraft 01.12.2019 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 102/2019 · danach: BGBl. I Nr. 132/2023 § 3↗RIS↗
in Kraft 01.01.2024 – 31.08.2024 · idF BGBl. I Nr. 132/2023 · danach: BGBl. I Nr. 77/2024 § 3↗RIS↗
§ 3.
(1) Personen, denen eine militärische Auszeichnung verliehen worden ist, haben eine Verleihungsurkunde zu erhalten.
(2) Diese Personen sind berechtigt, sich als Besitzer der ihnen verliehenen Auszeichnung unter Anführung der verliehenen Stufe zu bezeichnen und diese Auszeichnung zur Uniform oder Zivilkleidung zu tragen.
(3) Die verliehenen militärischen Auszeichnungen nach § 1 Z 2 bis 4 gehen in das Eigentum des Ausgezeichneten über. Sie dürfen von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten des Eigentümers nicht an andere Personen übereignet werden.
(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen im Zusammenhang mit der Verleihung oder Aberkennung einer militärischen Auszeichnung Grunddaten und militärspezifische Daten nach § 55a Abs. 1 Z 1 und 5 WG 2001 von Personen, die für eine militärische Auszeichnung in Betracht kommen oder denen eine militärische Auszeichnung verliehen wurde, verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
(5) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen.