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BGBl. I Nr. 135/2023

kundgemacht 15.11.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung 1975, des Kommunikationsplattformen-Gesetzes und des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das Kommunikationsplattformen-Gesetz und das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 135/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) 2 § 0↗RIS↗
§ 54dgeändertAbs 1 Z 1
in Kraft 01.01.2021 – 30.11.2023 · idF BGBl. I Nr. 150/2020 · danach: BGBl. I Nr. 135/2023 § 54d↗RIS↗
in Kraft ab 01.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 135/2023 § 54d↗RIS↗
Verbotene und schädliche Inhalte
§ 54d.
(1) Verbotene Inhalte im Sinne dieses Abschnitts sind solche, deren an die Öffentlichkeit gerichtete Bereitstellung auf einer Video-Sharing-Plattform
1. einen der folgenden objektiven Tatbestände erfüllt: Pornografische Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen Minderjähriger minderjähriger Personen (§ 207a StGB), Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a StGB), Verhetzung (§ 283 StGB) oder
2. soweit sie nicht schon unter § 283 StGB fällt, sonst eine Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darstellt.
(2) Schädliche Inhalte sind solche, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung Minderjähriger beeinträchtigen können.